Leitbild

Dachorganisation der Chöre Südtirols

Der Südtiroler Chorverband wurde 1949 gegründet und ist die Dachorganisation der Chöre Südtirols, aufgeteilt in fünf Bezirke. Er ist als gemeinnütziger Verein organisiert und fördert alle Formen des Singens in der Gemeinschaft auf breiter Ebene.

Werbung für das Singen

Der Südtiroler Chorverband wirbt für das Singen im Chor, in Familie und Schule, im geselligen Kreise – überall, wo sich Menschen begegnen. Neben der Pflege der althergebrachten Tradition setzt er sich zunehmend für den Anschluss an die zeitgenössische Musikliteratur ein.

Förderung musikalischer Bildung

Der Südtiroler Chorverband fördert die musikalische Bildung in den Kinder-, Jugend- und Schulchören, arbeitet gezielt an der Steigerung der Chorqualität, mit einem umfassenden Fortbildungs- und Schulungsprogramm für Kinder, Jugendliche, Erwachsene, Chorleiter und Führungskräfte. Er unterstützt die Erhaltung guter Literatur und die Schaffung neuer Kompositionen, organisiert Wettbewerbe und Chorfeste, vermittelt Austauschkonzerte, schafft Chorverbindungen, auch außerhalb der Grenzen unseres Landes (insbesondere in Österreich, Deutschland und der Schweiz). 

Beratung in Verwaltungsfragen und mehr

Der Chorverband unterstützt seine Mitgliedschöre mit umfassender Beratung und Hilfeleistung in allen Vereinsangelegenheiten.


Statut des Südtiroler Chorverbandes (SCV) EO

Lia di Cores de Südtirol (LCS) – EO

(verabschiedet von der Vollversammlung am 23. März 2019)

Bezeichnung – Sitz – Zweck

Art. 1

(1) Der Südtiroler Chorverband – EO (SCV – EO), gegründet am 24. April 1949 in Bozen, ist eine Vereinigung von Südtiroler Männer-, Frauen-, Gemischten und Kirchenchören, Senioren-, Jugend-, Kinder- und Schulchören, sowie von angeschlossenen Instrumentalgruppen.

(2) Er hat seinen Sitz in Bozen und ist im Sinne der Artikel 36ff des italienischen Zivilgesetzbuches ein NICHT anerkannter Verein.

(3) Die Haupttätigkeit des Südtiroler Chorverbandes – EO bezweckt die Pflege, Förderung und Ausbreitung des Chorgesanges und erfüllt damit eine wesentliche kulturelle Gemeinschaftsaufgabe. Durch die Chormusik soll das kulturelle Bewusstsein der deutschen und ladinischen Sprachgruppe in Südtirol gestärkt, die Gemeinschaft aller sozialen Schichten gefördert und das Gefühl der Zusammengehörigkeit der angeschlossenen Chöre bekräftigt werden. Er verfolgt keine Gewinnabsichten und seine Tätigkeit ist auf Gemeinnützigkeit ausgerichtet.

(4) Im Sinne des Art. 5, Abs. 1-GvD 117/2017 werden folgende Tätigkeiten von allgemeinem Interesse durchgeführt:

Buchstabe d): Erziehung, Unterricht und berufliche Fortbildung gemäß dem Gesetz vom 28. März 2003, Nr. 53 in seiner geltenden Fassung sowie kulturelle Tätigkeiten von sozialem Interesse für Bildungszwecke.

Buchstabe i): Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich Verlagstätigkeiten zur Förderung und Verbreitung der Kultur und Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und Tätigkeiten von allgemeinem Interesse gemäß diesem Artikel.

Buchstabe k): Organisation und Ausübung touristischer Aktivitäten von sozialem, kulturellem oder religiösem Interesse.

Buchstabe m): Instrumentelle Dienstleistungen zugunsten von Körperschaften des dritten Sektors, die von Körperschaften erbracht werden, von denen mindestens siebzig Prozent dem dritten Sektor angehören.

Zudem können weitere Tätigkeiten im Sinne des Art. 6 des GvD 117/2017 ausgeübt werden, die sekundär und instrumentell zu der im allgemeinen Interesse ausgeübten Haupttätigkeit sind.

Mitgliedschaft

Art. 2

(1) Mitglied des Südtiroler Chorverbandes – EO kann jeder Südtiroler Chor und jede Singgemeinschaft werden, die eine Vereinsstruktur und eine regelmäßige Tätigkeit aufweisen. Der Südtiroler Chorverband – EO darf zusätzlich zu den ehrenamtlichen Organisationen auch andere Körperschaften des dritten Sektors oder Körperschaften ohne Gewinnabsichten aufnehmen.

(2) Um Mitglied des Südtiroler Chorverbandes – EO zu werden, bedarf es eines schriftlichen Antrages des gesetzlichen Vertreters an den Verbandsvorstand.

(3) Die erfolgte Aufnahme durch den Verbandsvorstand wird dem Chor umgehend schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.

(4) Der Südtiroler Chorverband – EO unterscheidet folgende zwei Arten der Mitgliedschaften: Mitglieder & Ehrenmitglieder.

Art. 3 (Rechte der Mitglieder)

(1) Die Mitglieder des Südtiroler Chorverbandes – EO genießen alle Vorteile, die dieser zur Förderung seiner Ziele erwirkt, mit dem Recht auf Benützung der Einrichtungen sowie Teilnahme an Veranstaltungen und Schulungen. Dazu beschließt der Verbandsvorstand ein eigenes Reglement. Die Leistungen der Mitglieder werden ehrenamtlich erbracht.

(2) Die Mitglieder des Südtiroler Chorverbandes – EO haben das Stimmrecht in der Vollversammlung (ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Südtiroler Chorverband – EO) sowie das aktive und passive Wahlrecht (ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Südtiroler Chorverband – EO). Des Weiteren hat jedes Mitglied das Recht, Anträge und Vorschläge bei der Vollversammlung einzubringen.

(3) Die Mitglieder des Südtiroler Chorverbandes – EO haben das Recht auf Einsichtnahme in die Verbandsbücher des Südtiroler Chorverbandes, welche laut Art. 15 des GvD 117/2017 vorgesehen sind. Der Vorstand des Südtiroler Chorverbandes – EO regelt hierbei die Handhabe der Einsichtnahme. Die Einsichtnahme wird innerhalb einer Frist von maximal 60 Tagen ermöglicht.

Art. 4 (Pflichten der Mitglieder)

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, zur Verwirklichung der Aufgaben des Südtiroler Chorverbandes – EO beizutragen, die eigene Satzung mit den Zielen des Südtiroler Chorverbandes – EO in Einklang zu bringen und den jährlichen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen (Kinder- und Jugendchöre sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit).

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet an der jährlichen Vollversammlung teilzunehmen.

(3) Jeder Chor übermittelt der Geschäftsstelle eine jährliche Bestandserhebung.

Art. 5

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

a)  bei Auflösung des Chores
b)  durch Austritt
c)  durch Ausschluss

(2) Der Ausschluss eines Chores kann vom Verbandsvorstand beschlossen werden, wenn er:

a)  die Satzung oder die Beschlüsse der Organe des Südtiroler Chorverbandes – EO -missachtet;

b)  den Mitgliedsbeitrag und die Bestandserhebung für zwei aufeinander folgende Jahre nicht bezahlt bzw. nicht übermittelt.

c)  in grober Weise das Ansehen des Verbandes schädigt.

(3) Dagegen kann beim Schiedsgericht innerhalb 30 Tagen nach der schriftlichen Verständigung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Aufgaben des Verbandes

Art. 6

(1) Erstellung und Organisation von allgemeinen und speziellen Schulungsprogrammen für Kinder, Jugendliche, Sänger/innen, Chorleiter/innen und Funktionäre

(2) Inhaltliche Gestaltung und Durchführung der Jahresprogramme

(3) Planung und Organisation der Veranstaltungen auf Landes- und internationaler Ebene

(4) Beratung und Hilfestellung für die Mitgliedschöre im musikalischen, organisatorischen und versicherungstechnischen Bereich

(5) Ausschreibung von Kompositionswettbewerben zur Schaffung neuer Literatur sowie Literaturberatung

(6) Organisatorische Dienstleistungen und musikalische Beratung für die Bezirke

(7) Kontaktpflege zu Chorverbänden im deutschsprachigen Kulturraum und auf internationaler Ebene und Förderung von Chorverbindungen

(8) Programmatische und organisatorische Aufgaben im Bereich der internationalen Zusammenschlüsse von Chorverbänden und Sängerbünden wie AGACH und European Choral Association – Europa Cantat

(9) Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit im Verbandsorgan

Organe

Art. 7

Organe des Verbandes sind:

(1) Vollversammlung

(2) Verbandsobmann/frau

(3) Verbandsvorstand

(4) Geschäftsleitung

(5) Musikrat

(6) Rechnungsprüfer/innen

(7) Schiedsgericht

Bezirke

Art. 8

Mit Beschluss der Vollversammlung können Bezirke errichtet und aufgelöst werden. Die Zuständigkeiten und Organe der Bezirke sind im Anhang zu diesem Statut geregelt.

Vollversammlung

Art. 9

(1) Die ordentliche Vollversammlung findet einmal im Jahr und zwar innerhalb der ersten drei Monate statt. Die Vollversammlung besteht aus den Vertretern/innen der angeschlossenen Chöre. Die Mitgliedschöre entsenden zur Vollversammlung ihre/n Obmann/frau und Chorleiter/in oder von diesen schriftlichen Delegierten.

(2) Die Vollversammlung wird vom/von der Verbandsobmann/frau durch Bekanntgabe der Zeit und Tagesordnung mindestens 20 Tage vorher einberufen.

(3) Zuständigkeiten der Vollversammlung sind:

Wahl des Vorstandes sowie dessen Abwahl

  1. Wahl der Rechnungsrevisoren sowie deren Abwahl
  2. Wahl des Schiedsgerichtes sowie dessen Abwahl
  3. Wahl des Musikrates sowie dessen Abwahl
  4. Genehmigung der Bilanz (Jahresabschlussrechnung) sowie Entlastung des Verbandsvorstandes
  5. Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes
  6. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
  7. Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber
  8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
  9. Beschlussfassung über die Änderung des Gründungsaktes
  10. Genehmigung der Geschäftsordnung der Vollversammlung
  11. Beschlussfassung über die Auflösung, Umwandlung, Fusion und Spaltung des Südtiroler Chorverbandes – EO
  12. Beschlussfassung zu allen anderen Fragen, für die die Vollversammlung laut Gesetz oder gültiger Satzung zuständig ist
  13. Beschlussfassung über die Durchführung der „sonstigen Tätigkeiten“ welche nicht im Art. 2 dieser Satzung vorgesehen sind
  14. Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
  15. Behandlung der Anträge, die von Chören mindestens einen Monat vorher schriftlich eingebracht werden müssen
  16. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  17. Bestimmung von Ort und Zeit des Landessingens
  18. Entgegennahme der Jahresberichte und Programme des Verbandsvorstandes

Art. 10

Eine außerordentliche Vollversammlung kann vom/von der Verbandsobmann/frau jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitgliedschöre unter Angabe der Gründe beantragt wird.

Art. 11

(1) Bei der Vollversammlung verfügt jeder Mitgliedschor über eine Stimme. Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in den Satzungen nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden bei der Stimmzählung nicht berücksichtigt.

(2) Jede/r stimmberechtigte Vertreter/in kann nicht mehr als zwei andere Mitgliedschöre vertreten.

Art. 12

Die Wahlen erfolgen in der Regel geheim. Offen können Wahlen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Wahlart beantragt wird und keinen Widerspruch findet. Als gewählt gilt, wem die meisten Stimmen zufallen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

Art. 13

Die Vollversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliedschöre anwesend ist. In zweiter Einberufung, die mindestens eine Stunde nach der ersten Versammlung stattfindet, ist sie bei jeder Stimmenanzahl beschlussfähig.

Organisation und Verwaltung

Art. 14

(1) Die Geschäfte des Verbandes werden vom Verbandsvorstand geführt. Er setzt sich zusammen aus:

a) Verbandsobmann/frau

b) zwei Stellvertretern/innen, wobei eine/r der ladinischen Sprachgruppe angehören muss

c)  drei Beiräten

d)  Verbandschorleiter/in und zwei Musikratsmitgliedern

e)  Fünf Bezirksobmännern/frauen bzw. deren Stellvertretern/innen.

(2) Sollte unter den Mitgliedern des Verbandsvorstandes kein/e Angehörige/r der ladinischen Sprachgruppe vertreten sein, ist der/die ladinische Kandidat/in mit den meisten Vorzugsstimmen als Verbandsvorstandsmitglied gewählt. Er/sie fungiert auch als Verbandsobmann/ fraustellvertreter/in.

Art. 15

(1) Die Vollversammlung wählt in getrennten Wahlgängen: den/die Verbandsobmann/frau, fünf Mitglieder des Verbandsvorstandes, fünf Mitglieder des Musikrates, drei Rechnungsprüfer/innen sowie fünf Mitglieder des Schiedsgerichtes.

(2) Für alle Wahlgänge – mit Ausnahme für die Wahl des/der Verbandsobmannes/frau – können bis zu drei Vorzugsstimmen abgegeben werden.

(3) Für die Wahl werden rechtzeitig Kandidatenvorschläge eingeholt, die alphabetisch gereiht werden.

(4) Alle Funktionsträger bleiben drei Jahre im Amt und sind wieder wählbar.

(5) Die Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Die Funktionsträger/innen haben Anspruch auf Rückerstattung der ihnen im Dienst des Verbandes entstandenen Spesen.

(6) Scheidet ein/e Funktionsträger/in während der Amtsperiode aus, rückt der/die Nächstgewählte nach.

Art. 16

(1) Jedes volljährige Mitglied eines Mitgliedschores kann für die Wahlen auf Verbands- und Bezirksebene kandidieren. Kandidatenvorschläge können von Mitgliedschören und einzelnen Mitgliedern eingebracht werden. Die schriftliche verbindliche Absichtserklärung der Kandidaten/innen muss an die Bezirksleitungen oder die Geschäftsstelle so rechtzeitig gerichtet werden, dass die jeweiligen Kandidaten/innen bei den Bezirksvollversammlungen vorgestellt werden können, jedoch bis spätestens einem Monat vor den Neuwahlen.

(2) Zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahlen kann der Verbandsvorstand eine eigene Wahlordnung beschließen, welche die Beteiligung aller Mitgliedschöre garantiert.

Art. 17

Der Verbandsvorstand kann für besondere Aufgaben Fachkräfte heranziehen und eigene Arbeitsausschüsse bilden.

Art. 18

(1) Der/die Verbandsobmann/frau ernennt aus den Reihen, der von der Vollversammlung gewählten Beiräte/innen seine/ihre beiden Stellvertreter/innen und weist die verschiedenen Aufgabenbereiche zu. Sollte der/die Verbandsobmann/frau der ladinischen Sprachgruppe angehören, müssen beide Stellvertreter/innen Mitglieder der deutschen Sprachgruppe sein. Scheidet der/die Verbandsobmann/frau während der Amtsperiode aus, bestimmt der Verbandsvorstand unter den beiden Stellvertretern/innen denjenigen/diejenige, der/die die Aufgabe des/der Verbandsobmannes/frau bis zur Wahl durch die nächste ordentliche Vollversammlung übernimmt. Der/die so gewählte Verbandsobmann/frau bleibt bis zum Ende der Funktionsperiode des Verbandsvorstandes im Amt.

(2) Der Verbandsvorstand wird vom/von Verbandsobmann/frau mindestens viermal im Jahr in der Regel zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einberufen. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Der Verbandsvorstand und alle anderen Gremien sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Art. 19

Zur Erfüllung der Aufgaben des Verbands (s. Art. 6) werden u.a. zwingend die Kontaktdaten der Obleute und Chorleitungen der Mitgliedschöre und die Daten der Mitglieder der Bezirksorgane und Organe des Südtiroler Chorverbandes benötigt. Dazu werden ihre Namen, das Amt und ev. weitere Kontaktdaten veröffentlicht und für Archivzwecke und wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung EU 2016/679 aufbewahrt. Zudem werden auch die von den Chören und deren Mitgliedern zur Verfügung gestellten Daten und die im Laufe der Verbandstätigkeit anfallenden Daten, wie Beispielsweise die benötigten Daten für die Ausstellung der Urkunden, ausschließlich für Verbandsinteressen laut Rechtsbestimmungen verarbeitet.

Geschäftsleitung

Art. 20

(1) Der Verbandsvorstand kann zu Beginn der Amtsperiode eine Geschäftsleitung einsetzen.

(2) Die Zusammensetzung und der Aufgabenbereich der Geschäftsleitung werden vom Verbandsvorstand festgelegt.

Aufgaben und Befugnisse der Verbandsvorstandsmitglieder

Art. 21

(1) Der/die Verbandsobmann/frau: Er/sie vertritt den Verband nach innen und nach außen, beruft die Geschäftsleitung, den Verbandsvorstand und die Vollversammlung ein und führt dort den Vorsitz. Der/die Verbandsobmann/-obfrau erhält bestimmte, vom Verbandsvorstand festgelegte Kompetenzen, die es ihm/ihr erlauben in Dringlichkeitsfällen zu handeln, ohne den Verbandsvorstand zu konsultieren. Die Dringlichkeitsbeschlüsse müssen nachträglich vom Verbandsvorstand ratifiziert werden. Der/die Verbandsobmann/-obfrau kann den Verbandsvorstandsmitgliedern jederzeit verschiedene Aufgabenbereiche zuweisen. Die Verbandsobmannstellvertreter/innen vertreten den/die Verbandsobmann/frau im Falle von Verhinderung.

(2) Der/die Verbandschorleiter/in koordiniert die Anregungen in der Erneuerung und Festlegung der musikalisch künstlerischen Ausrichtung der Verbandsarbeit, bereitet die entsprechenden Vorschläge dem Musikrat zur Beschlussfassung vor und unterbreitet sie dem Verbandsvorstand zur Genehmigung. Er/sie steht den Mitgliedschören in musikalischer Hinsicht beratend zur Seite und leitet die musikalischen Aufführungen des Verbandes. Der/die Verbandschorleiterstellvertreter/in vertritt den/die Verbandschorleiter/in im Falle von Verhinderung.

(3) Der/die Referent/in für Finanzen verwaltet die Kasse und ist durch Delegierung des/der Verbandsobmannes/frau zeichnungsberechtigt. Er/sie führt über alle Einnahmen und Ausgaben Buch und legt der Vollversammlung den Kassabericht, der von den Rechnungsprüfern/innen überprüft werden muss und den mit dem Verbandsvorstand abgesprochenen Haushaltsvoranschlag vor.

Musikrat

Art. 22

(1) Der Musikrat besteht aus fünf Mitgliedern, die gemäß Art. 15 in der Vollversammlung gewählt werden. Mindestens ein Mitglied des Musikrates muss der ladinischen Volksgruppe angehören. Dem Musikrat gehören ferner der Verbandsobmann und die Bezirkschorleiter/innen an. Die Vertretung der Bezirkschorleiter/innen übernehmen im Falle von Verhinderung deren Stellvertreter/innen.

(2) Der Musikrat erarbeitet Vorschläge für die Erledigung der musikalisch-fachlichen Aufgaben des Verbandes.

(3) In der ersten Sitzung des Musikrates, die vom/von der Verbandsobmann/frau innerhalb eines Monats nach erfolgter Wahl einzuberufen ist, werden der/die Verbandschorleiter/in und dessen/deren Stellvertreter/in gewählt.

(4) Der Musikrat wird mindestens viermal im Jahr vom/von der Verbandschorleiter/in einberufen. Den Vorsitz führt der/die Verbandschorleiter/in.

(5) Der Musikrat entsendet den/die Verbandschorleiter/in sowie zwei Musikratsmitglieder in den Verbandsvorstand.

Künstlerischer Ausschuss

Art. 23

(1) Der Musikrat kann zu Beginn der Amtsperiode einen Künstlerischen Ausschuss einsetzen.

(2) Die Zusammensetzung und der Aufgabenbereich werden vom Musikrat festgelegt.

Die Rechnungsprüfer/innen

Art. 24

Die Vollversammlung wählt drei Rechnungsprüfer/innen. Ihnen obliegt die Überprüfung des Kassaberichtes. Sie haben der Vollversammlung über die Revision Bericht zu erstatten und gegebenenfalls die Entlastung des Verbandsvorstandes zu beantragen.

Das Schiedsgericht

Art. 25

(1) Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen, die von der Vollversammlung gewählt werden. Gleichzeitig werden zwei Ersatzmitglieder gewählt. Bei Befangenheit eines/einer Schiedsrichters/in rückt der/die Nächstgewählte nach.

(2) Das Schiedsgericht entscheidet immer dann, wenn es von Mitgliedschören angerufen wird.

(3) Die drei Schiedsrichter/innen wählen eine/n Vorsitzende/n.

(4) Das Schiedsgericht ist verpflichtet, die Parteien anzuhören. Die Entscheidungen sind endgültig und werden innerhalb 15 Tagen mit Begründung schriftlich mitgeteilt.

Ehrungen

Art. 26

Der Südtiroler Chorverband – EO verleiht folgende Ehrungen:

A. An Sängerinnen und Sänger der Mitgliedschöre:

  1. das bronzene Verdienstabzeichen
  2. das silberne Verdienstabzeichen
  3. das goldene Verdienstabzeichen
  4. das Große goldene Verdienstabzeichen
  5. das Diamantene Verdienstabzeichen
  6. die Anerkennungsurkunde

Bedingungen:

(1) Das bronzene Verdienstzeichen wird vom/von der Verbandsobmann/frau auf schriftlichen Antrag des Chores den Sängerinnen und Sängern verliehen, die mindestens eine 10jährige kontinuierliche Gesangstätigkeit aufweisen.

(2) Das silberne Verdienstabzeichen wird im selben Verfahren nach 25 Jahren, das goldene Verdienstabzeichen nach 40 Jahren Gesangstätigkeit, das Große Goldene Verdienstabzeichen nach 50 Jahren Gesangstätigkeit, das Diamantene Verdienstabzeichen nach 60 Jahren Gesangstätigkeit verliehen.

(3) Die Anerkennungsurkunde kann auf begründeten Antrag des Chores vom Verbandsvorstand an Sängerinnen und Sänger sowie Funktionäre, die sich in besonderer Weise verdient gemacht haben und aus dem Chor ausscheiden, verliehen werden. Weiters kann die Anerkennungsurkunde auf begründeten Antrag des Chores für Chorjubiläen vom Verbandsvorstand, verleihen werden.

B. An Funktionäre:

Der Verbandsvorstand kann ein Ehrenreglement für Funktionäre beschließen.

C. An Persönlichkeiten, die sich um den Südtiroler Chorverband – EO verdient gemacht haben:

a)  das silberne Ehrenzeichen

b)  das goldene Ehrenzeichen

c)  die Ehrenmitgliedschaft

Bedingungen:

(1) Das silberne Ehrenzeichen kann auf Antrag vom Verbandsvorstand für bestimmte Verdienste verliehen werden.

(2) Das goldene Ehrenzeichen wird auf Beschluss des Verbandsvorstandes jenen Persönlichkeiten verliehen, die für den Südtiroler Chorverband -EO besondere Verdienste aufzuweisen haben. Die Bedeutung des goldenen Ehrenzeichens besteht in der Seltenheit seiner Verleihung.

(3) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Vollversammlung mit zwei Drittel Mehrheit, auf Vorschlag des Verbandsvorstandes, im Falle von außerordentlichen Verdiensten um den Südtiroler Chorverband – EO beschlossen werden. Es bleibt der Vollversammlung überlassen, im Einzelfalle die damit verbundenen Rechte zu bestimmen.

(4) Es ist Ehrensache des Südtiroler Chorverbandes – EO, die Ehrenmitglieder und die Träger/innen des goldenen Ehrenzeichens zu den Veranstaltungen des Südtiroler Chorverbandes – EO einzuladen.

(5) Die Namen der Träger der Ehrenzeichen und Ehrenmitgliedschaften werden bis auf Wiederruf oder Revision veröffentlicht.

Vermögen

Art. 27

(1) Das Vermögen des Südtiroler Chorverbandes – EO besteht aus:

a)  Den beweglichen Gütern, die durch Ankauf, Schenkungen oder jede andere Art von Erwerb in den Besitz des Südtiroler Chorverbandes – EO übergegangen sind

b)  Den zu besonderen Rücklagen bestimmten Beträgen.

(2) Das Inventar ist in einem gesonderten Buch zu führen.

(3) Etwaige Zu- oder Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(4) Der Südtiroler Chorverband – EO darf niemanden durch Zuweisungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Art. 28

Die Einnahmen des Südtiroler Chorverbandes – EO bestehen aus:

a)  Mitgliedsbeiträgen;

b)  Beiträgen von öffentlichen und privaten Körperschaften;

c)  Einnahmen aus Verbandsveranstaltungen;

d)  Spenden oder sonstigen Unterstützungen.

Art. 29

Das Landessingen des Südtiroler Chorverbandes – EO findet in der Regel alle fünf Jahre statt. Die Durchführung obliegt dem Verbandsvorstand. Ort und Zeit werden von der Vollversammlung festgelegt.

Datenschutz

Art. 30

Der Schutz der Daten und Informationen ist für uns Ausdruck von Respekt und Wertschätzung des Menschen. Dies gilt insbesondere für Minderjährige. Daher verpflichtet sich jedes Mitglied alle im Laufe der Mitgliedschaft direkt oder indirekt/versehentlich erhaltenen oder erstellten Daten und Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Verbandszwecke rechtmäßig und sicher laut Stand der Technik zu verarbeiten. Es werden nur die für den jeweiligen Zweck unbedingt nötigen Informationen und Daten geschützt vor Unbefugten oder Verlust oder Beschädigung so kurz wie möglich bearbeitet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auf unbestimmte Zeit.

Schlussbestimmungen

Art. 31

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

Art. 32

Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.

Art. 33

Alle in dieser Satzung nicht genannten Regelungen, werden durch die zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen des italienischen Zivilgesetzbuches Art. 14 ff und des GvD 117/2017, insbesondere durch jene, die die ehrenamtlichen Organisationen betreffen, ergänzt. Weiters kommen alle gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung, welche die ehrenamtlichen Organisationen betreffen.

Art. 34

Allfällige Änderungen dieser Satzung können von der Vollversammlung beschlossen werden, wenn dies auf der Tagesordnung steht und zwei Drittel der Mitgliedschöre dafür stimmen.

Art. 35

Zur Auflösung des Südtiroler Chorverbandes – EO ist ein Beschluss der außerordentlichen Vollversammlung erforderlich, wobei mindestens drei Viertel der Mitgliedschöre anwesend sein und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen muss. In diesem Falle entscheidet die Vollversammlung über die Art der Vermögensliquidierung und über seine Bestimmung. Das Vermögen ist Organisationen des dritten Sektors mit ähnlichen Zielsetzungen zu übertragen. In keinem Falle darf das restliche Vermögen unter den Mitgliedern verteilt werden. Wird hingegen keine Körperschaft des Dritten Sektors definiert, welcher das Vermögen übertragen wird, fällt das gesamte Vermögen an die Stiftung „Italia Sociale“ mit Sitz in Mailand.

ANHANG

Die Bezirke

§1 Die Bezirke wirken innerhalb ihrer Gebiete, wie diese durch Beschluss der Vollversammlung des Südtiroler Chorverbandes -EO abgegrenzt werden.

§2 Die Aufgaben der Bezirke sind:

a)  Allgemeine Chorschulung und Stimmbildung;

b)  Information an die Mitgliedschöre;

c)  Koordinierung in terminlicher und programmatischer Hinsicht von Veranstaltungen und anderen Vorhaben;

d) Literaturberatung;

e)  Planung und Organisation von gemeinsamen Veranstaltungen;

f)  Anwerbung von neuen Mitgliedschören im Bezirk.

§3 Die Bezirksleitung setzt sich wie folgt zusammen:

a)  Bezirksobmann/frau

b)  Bezirksobmannstellvertreter/in

c)  Bezirkschorleiter/in

d) Bezirkschorleiterstellvertreter/in

e)  Beiräte/Beirätinnen

§4 Die Anzahl der zu wählenden Beiräte/innen kann die Bezirksleitung beschließen.

§5 Die Wahl der Bezirksleitung erfolgt alle drei Jahre in der Vollversammlung der dem Südtiroler Chorverband-EO angeschlossenen Bezirkschöre.

§6 Die Vollversammlung wird vom/von der Bezirksobmann/frau jährlich einberufen.

§7 Die Bezirke können für die Abwicklung ihrer Tätigkeit die Geschäftsstelle des Südtiroler Chorverbandes – EO beanspruchen. Sie können beim Verbandsvorstand um finanzielle Unterstützung für ihre Tätigkeit ansuchen.

§8 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Statutes.

Kulturprogramm des Südtiroler Chorverbandes – EO

Das Kulturprogramm des Südtiroler Chorverbandes – EO ist ein Grundsatzprogramm, das Richtlinien und Empfehlungen enthält.

I.       Der Südtiroler Chorverband -EO sieht seinen Auftrag in der Pflege, Veredelung und Ausbreitung des Chorgesanges. Damit erfüllt er eine wesentliche kulturpolitische Aufgabe, die er als heimatgebunden und völkerverbindend versteht, im Geiste der christlichen Tradition unseres Landes. Als vorrangiges Ziel will der SCV – EO die Liebe zur engeren Heimat fördern, die kulturelle Eigenart der deutschen und ladinischen Volksgruppe stärken und bewahren sowie Heimatbewusstsein erlebbar machen. Durch die Pflege von Kontakten zu gleichen oder ähnlichen Einrichtungen des In- und Auslandes soll die Bedeutung unseres Landes auf dem Gebiet der Musik und des Gesanges gestärkt werden.

II.      Der SCV – EO sieht im Musizieren, im Gesang, vor allem aber im gemeinsamen Singen, im Chorgesang, einen Beitrag zur Verwirklichung des Menschen, allein und in der Gemeinschaft. Daher versucht er vor allem die Jugend für den Chorgesang zu gewinnen.

III.     Der SCV – EO ist bestrebt, einmal junge und ältere Bürger zur Musik, insbesondere zur Chormusik, heranzuführen, sie, soweit dies möglich ist, zur Eigenaktivität zu bewegen; zum anderen versucht er, das zeitgenössische Musikschaffen – nicht zuletzt durch Ausschreibung von Kompositionswettbewerben – in die Chorarbeit solcherart einfließen zu lassen, dass es von den Sängerinnen und Sängern nicht nur bearbeitet, sondern auch verarbeitet und angenommen wird.

IV.     Der SCV – EO fördert gezielt die musikalische Bildung in Kinder-, Jugend- und Schulchören und sieht darin eine ergänzende Maßnahme zur Musikerziehung in der Schule. Die mit dem Institut für Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache praktizierte Zusammenarbeit koordiniert die Schulung und Fortbildung von Chorleitern und jugendlichen Sängern.

V.      Durch eine umfassende Schulungs- und Weiterbildungstätigkeit sowie Veröffentlichungen will der SCV – EO den Leistungswillen seiner Mitglieder beleben. In diesem Sinne sollen Konzerte mit Wertung oder Chorwettbewerbe gesunden Ehrgeiz fördern und das Engagement für die Chorarbeit weiter steigern. In Zusammenarbeit mit anderen Chören und Musikgruppen erweitern Chormitglieder und Chorleiter ihren Horizont: musikalische und menschliche Begegnungen jedweder Art bilden Kulturbewusstsein, machen Kultur erlebbar.

VI.     Die Arbeit des Chorleiters ist unter einem künstlerischen und pädagogischen Aspekt zu sehen. Der SCV – EO bietet dem Chorleiter Möglichkeiten zur Fortbildung im In- und Ausland an.

VII.    Der SCV – EO sieht in der Zusammenarbeit mit anderen musikalischen Verbänden und Organisationen in Tirol, in deutsch- und ladinischsprachigen Regionen des Alpenbogens und auch auf internationaler Ebene eine notwendige Ergänzung für die Durchführung seines kulturellen Auftrages.

VIII.         Der SCV – EO erwartet von öffentlichen Institutionen zur Verwirklichung seiner angestrebten Aufgaben eine seiner Bedeutung angemessene ideelle und finanzielle Unterstützung. Seine Mitglieder ruft er auf, sich für die Verwirklichung der hier formulierten Ziele einzusetzen.