Chöre im Dritten Sektor

Chöre im Dritten Sektor

Körperschaften des Dritten Sektors

Mit dem gesetzvertretenden Dekret vom 3. Juli 2017, Nr. 117 wurde der „Kodex des Dritten Sektors“ erlassen, der den Nonprofit gemäß Vorgaben des Gesetzes 106/2016 neu regelt. In Kraft getreten ist die Reform am 3. August 2017; allerdings gab bzw. gibt es für eine Reihe von Bestimmungen Übergangsfristen.

Ziel der staatlichen Reform war es, eine organische Gesetzgebung zu schaffen und das alte aus verschiedenen steuerrechtlichen Sonderverzeichnissen bestehende System zu vereinheitlichen; dies wurde durch die Einführung des staatlichen Einheitsregisters des Dritten Sektors (Registro unico nazionale der Terzo settore „Runts“) umgesetzt.

Durch die Eintragung in das Einheitsregister erhalten Vereine, Stiftungen und andere Körperschaften Zugang zu bestimmten Vergünstigungen und die 5 Promille.

Die Eintragung erfolgt auf freiweilliger Basis. Vereine, Stiftungen und Komitees können somit auch tätig sein, ohne im Einheitregister eingetragen zu sein; in diesem Fall genießen sie somit nicht die besonderen Vorteile, welche für die Körperschaften des Dritten Sektors vorgesehen sind, müssen jedoch andererseits nicht die besonderen Auflagen beachten, die mit der Eintragung verbunden sind.

Das staatliche Einheitsregister des Dritten Sektors ist seit 23.11.2021 operativ, wobei die Vereine, die am 22.11.2021 in die Landesverzeichnisse der ehrenamtlich tätigen Organisationen und der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens eingetragen waren, seitens der Landesverwaltung bis zum 21.02.2022 in das Einheitsregister in die jeweils der vorhergehenden Eintragung entsprechenden Sektionen übertragen worden sind.

Vereine, die vorher in keines der beiden Landesregister eingetragen waren, können sich seit dem 23.11.2021 in das Einheitsregister eintragen; die Eintragung erfolgt über den Link des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik https://servizi.lavoro.gov.it/runts/it-it/ ; die Eintragung setzt u.a. einen SPID (oder auch die digitale Identitätskarte CIE) des gesetzlichen Vertreters und eine PEC-Adresse des Vereins voraus.

Hilfestellungen für die Einrichtung von digitalen Zugänge wie z. B. Digitale Unterschrift, SPID-Zugänge, PEC-Adressen bietet das DZE (Dienstleistungszentrum für das Ehrenamt) Südtirol an (Tel. 0471 980 287, Email: info@dze-csv.it). Unterstützungen bei der Erstellung einer digitalen Unterschrift (kostenpflichtig) und kostenlosen SPID-Zugängen werden auch durch die Handelskammer in Bozen und in den Außenstellen Meran, Schlanders, Brixen, Sterzing und Bruneck angeboten.

Die wichtigsten VORTEILE der Eintragung als ehrenamtliche Organisation

  • Stempelsteuerbefreiung: Urkunden, Dokumente, Anträge u.s.w. sind von der Stempelsteuer befreit, wenn sie von ehrenamtlichen Organisationen erstellt oder beantragt werden. Dazu gehört auch die Stempelsteuer auf das Bankkonto.
  • IRAP-Befreiung
  • Nicht gewerblich erachtete Tätigkeiten: Einkünfte aus einigen speziellen Tätigkeiten gelten als nicht gewerblich, wenn diese Tätigkeiten ohne den Einsatz professioneller Mittel ausgeübt werden (Verabreichung von Speisen und Getränken bei gelegentlichen Versammlungen, Veranstaltungen, Feiern und dergleichen; Veräußern von Dingen, die von den Ehrenamtlichen und Personen hergestellt wurden, die der Verein betreut, vorausgesetzt, dass der Verkauf direkt über den Verein erfolgt).
  • 5 Promille: Ehrenamtliche Organisationen können sich um die Zuweisung von 5 Promille der Einkommenssteuer bewerben.
  • Spenden: Spender, die ihre Spenden zugunsten ehrenamtlicher Organisationen mittels Bankinstitut oder über die Postämter überweisen, können Steuerabsetzbeträge und Steuerabzüge in Anspruch nehmen.
Mehr dazu im Newsletter des DZE

Kodex des Dritten Sektors

Dieser Text wurde im Auftrag der Landesabteilung Präsidium, Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt ins Deutsche übersetzt.

Gesetzesvertretendes Dekret vom 3. Juli 2017, Nr. 117 – Kodex des Dritten Sektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzes vom 6. Juni 2016, Nr. 106.
Veröffentlicht im Gesetzesanzeiger vom 2. August 2017, Nr. 179, Ordentliches Beiblatt.
Stand: 4. Dezember 2020


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