Chöre im Dritten Sektor

Chöre im Dritten Sektor

Die wichtigsten VORTEILE der Eintragung als ehrenamtliche Organisation

  • Stempelsteuerbefreiung: Urkunden, Dokumente, Anträge u.s.w. sind von der Stempelsteuer befreit, wenn sie von ehrenamtlichen Organisationen erstellt oder beantragt werden. Dazu gehört auch die Stempelsteuer auf das Bankkonto.
  • IRAP-Befreiung
  • Nicht gewerblich erachtete Tätigkeiten: Einkünfte aus einigen speziellen Tätigkeiten gelten als nicht gewerblich, wenn diese Tätigkeiten ohne den Einsatz professioneller Mittel ausgeübt werden (Verabreichung von Speisen und Getränken bei gelegentlichen Versammlungen, Veranstaltungen, Feiern und dergleichen; Veräußern von Dingen, die von den Ehrenamtlichen und Personen hergestellt wurden, die der Verein betreut, vorausgesetzt, dass der Verkauf direkt über den Verein erfolgt).
  • 5 Promille: Ehrenamtliche Organisationen können sich um die Zuweisung von 5 Promille der Einkommenssteuer bewerben.
  • Spenden: Spender, die ihre Spenden zugunsten ehrenamtlicher Organisationen mittels Bankinstitut oder über die Postämter überweisen, können Steuerabsetzbeträge und Steuerabzüge in Anspruch nehmen.
Mehr dazu im Newsletter des DZE

Kodex des Dritten Sektors

Dieser Text wurde im Auftrag der Landesabteilung Präsidium, Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt ins Deutsche übersetzt.

Gesetzesvertretendes Dekret vom 3. Juli 2017, Nr. 117 – Kodex des Dritten Sektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzes vom 6. Juni 2016, Nr. 106.
Veröffentlicht im Gesetzesanzeiger vom 2. August 2017, Nr. 179, Ordentliches Beiblatt.
Stand: 4. Dezember 2020


Informationsschreiben der Chorverbände:

Das Land strebt an, über eine Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut, ein eigenes Einheitsregister des Dritten Sektors einzurichten. In der Zwischenzeit finden die Bestimmungen der Reform des Dritten Sektors, die die Einrichtung eines gesamtstaatlichen Einheitsregisters vorsehen, Anwendung.

Das Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt hat bereits begonnen, die Vereine, die als ehrenamtliche Organisationen und Vereine zur Förderung des Gemeinwesens im Landesregister eingeschrieben waren, zu kontaktieren. Dabei werden noch fehlende notwendige Daten für die definitive Eintragung im staatlichen Einheitsregister des Dritten Sektors („RUNTS“) erhoben. Das bedeutet, dass die Vereine erst dann auf ihre Positionen im neuen Register zugreifen können, wenn alle Daten vervollständigt und die Überprüfung der Voraussetzungen für die Eintragung vonseiten des Amtes für Außenbeziehungen und Ehrenamt abgeschlossen sind.

Im Rundschreiben sind zudem Hinweise für die Registrierung der Statuten bei der Agentur für Einnahmen und die Einreichung der Jahresabschlussrechnung 2021 zu finden. Die Eintragung ist Voraussetzung um weiterhin steuerrechtliche und sonstige Vorteile nutzen zu können. Verpflichtend ist die Eintragung jedoch nicht. Vereine, die keine Eintragung in das neue Register anstreben, werden gebeten dies mittels einer E-Mail an das Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt in einem Dokument mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreterin und einer Kopie der dazugehörigen Identitätskarte mitzuteilen. Diese Vereine können die Jahresabschlussrechnung 2021 mittels E-Mail (aussenbeziehungen.ehrenamt@provinz.bz.it) an das Amt senden.

Hilfestellungen für die Einrichtung von digitalen Zugänge wie z. B. Digitale Unterschrift, SPID-Zugänge, PEC-Adressen bietet das DZE (Dienstleistungszentrum für das Ehrenamt) Südtirol an (Tel. 0471 980 287, Email: info@dze-csv.it). Unterstützungen bei der Erstellung einer digitalen Unterschrift (kostenpflichtig) und kostenlosen SPID-Zugängen werden auch durch die Handelskammer in Bozen und in den Außenstellen Meran, Schlanders, Brixen, Sterzing und Bruneck angeboten.

Für Fragen stehe die beiden Verbände gerne zur Verfügung!

Verband der Kirchenmusik Südtirol VKM
Domplatz 2 × I-39100 Bozen
T. +39 0471 30 62 46
info@kirchenmusik.it
www.kirchenmusik.it
Südtiroler Chorverband SCV
Dominikanerplatz 7 × I-39100 Bozen
T. +39 0471 97 18 33
info@scv.bz.it
www.scv.bz.it

Informationen zu den Fünf pro Mille:

Gemeinnützige Organisationen – insbesondere solche, die bereits seit dem 22. November 2021 im Register der gemeinnützigen Organisationen eingetragen sind – kommen bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin in den Genuss des Anteils der „Fünf Promille“, und zwar gemäß den Modalitäten, die im Dekret „Dpcm vom 23. Juli 2020“ für gemeinnützige Einrichtungen festgelegt wurden. Ehrenamtliche Organisationen und Vereine zur Förderung des Gemeinwesens, die in den Prozess der Überführung in das einheitliche nationale Register des Dritten Sektors involviert sind und die nicht bereits regulär für das Haushaltsjahr 2021 für die „Fünf Promille“ akkreditiert sind, können für das Haushaltsjahr 2022 gemäß den in Artikel 3 des Dekrets „Dpcm vom 23. Juli 2020“ festgelegten Modalitäten bis zum 31. Oktober 2022 akkreditiert werden.

Mustersatzung für Chöre:


Mustersatzung für unsere Mitgliedschöre
Anleitung zur Anpassung der Mustersatzung